Kalbenser Angelsportverein
„Mildeufer 1935“ e.V. 

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Kalbe

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Vereinssatzung

Satzung
des Kalbenser Angelsportvereins "Mildeufer 1935" e. V.
 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Kalbenser Angelsportverein "Mildeufer 1935" e. V. ist eine Vereinigung von Anglern. Der Verein, mit dem Sitz in Kalbe/Milde, verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Nummer VR 51088
eingetragen.
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Gerichtsstand ist Stendal.
 

§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Verein bezweckt:
Abs. 1) Verbreitung und Verbesserung des weidgerechten Angelns durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge,
d) aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-. Natur- und Tierschutzes.
 

Abs. 2) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von:
a) Fischgewässern
b) Einrichtungen
c) Unterstützung von Maßnahmen und Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.
 

Abs. 3) Förderung der Vereinsjugend.
Abs. 4) Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
Abs. 5) a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
 

§ 3
Mitgliedschaft
Abs. 1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiverordnung (z.B. Gewässerordnung) verpflichtet.
Abs. 2) Bis zum 18. Lebensjahr gehören Kinder und Jugendliche der Jugendgruppe des Vereins an. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Abs. 3) a) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern ohne selbst die Angelei ausüben zu wollen.
b) Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere und haben den von der Vorstandschaft jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu
entrichten.
 

Rechte Fördernder Mitglieder:
a) An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
b) Die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
c) Sich zur Wahl des Vorstandes aufstellen und wählen zu lassen.
 

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Abs. 1) Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Vorstand.
Abs. 2) Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festzusetzende Beträge sind vor der Aufnahme für ein Jahr im Voraus zu entrichten und nachzuweisen.
Abs. 3) Die Aufnahme kann vom Vorstand abgelehnt werden.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Freiwilligen Austritt
2. Tod des Mitgliedes
3. Ausschluß
 

Zu 1.
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist (bis zum 30.September) schriftlich an den Vorstand erfolgen.
 

Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
 

Zu 2.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.


Zu 3.
3.1. Der sofortige Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied -
a) ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, daß es solche begangen hat.
b) sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht hat, gegen sonstige fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat.
c) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlaß zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.
d) ohne hinreichende Begründung seine Beiträge bis zum 31.03. eines Geschäftsjahres nicht bezahlt hat oder mit sonstigen Verpflichtungen mit 6 Monaten im Rückstand ist
e) in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhält, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
 

3.2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf
a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Anglererlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereins- und Verbandsgewässern.
b) Verweis mit oder ohne Auflage.

3.3. Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ältestenrat zulässig.
Die Berufung ist binnen eines Monates nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ältestenrates
einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig. Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung des Ältestenrates keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig.
Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertreter durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem
Ältestenrat sind unstatthaft.


3.4. Ausscheidende oder rechtskräftige ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluß verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht der Ausübung des Angelns an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.


§ 6
Disziplinarstrafen
Abs. 1) Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf -
a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Anglererlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereins- und Verbandsgewässern.
b) Verweis mit oder ohne Auflage.
c) beide vorstehende Möglichkeiten nebeneinander.
 

Abs. 2) Gegen Entscheidung nach a – c ist die Anrufung des Ältestenrates möglich. Dieser entscheidet endgültig.
 

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Abs. 1) 

a) Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer weidgerecht zu beangeln.
b) Alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen, gemäß den getroffenen Festlegungen.
c) Die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.


Abs. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet 
a) die Fischerprüfung abzulegen.
b) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen oder Vorschriften auszuüben sowie auf die Befolgung auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
c) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
d) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
e) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
f) die durch den Vorstand beschlossenen Pflichtarbeitsstunden abzuleisten (eine Finanzielle Entschädigung (Strafzahlung) kann durch den Vorstand beschlossen
werden)
 

Abs. 3) Die vom Vorstand beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen. Bei Neubemessungen der Mitgliedsbeiträge sind die Mitglieder, mit
Begründung, bei der Hauptversammlung oder schriftlich zu informieren. Als schriftliche Information gilt auch die Veröffentlichung im Schaukasten sowie
Print-, technischer- oder digitaler Medien wie zum Beispiel: E-Mail, Internetseite der Stadt Kalbe (Milde), Vereinswebsite.
Wiedersprüche können bis einen Monat nach Bekanntgabe beim Ältestenrat eingelegt werden. Der Ältestenrat beschließt in solchen Fällen endgültig.
 

Abs. 4) Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, spätestens aber bis zum 31.01. eines jeden Jahres für Erlaß künftiger Beiträge einzureichen.
Abs. 5) Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken nachgewiesen werden können.
Abs. 6) Pflichtarbeitsstunden: Die durch den Vorstand beschlossenen Stunden zur Pflege und Erhaltung der Gewässer sowie Einrichtungen des Vereins sind zu leisten. Nicht geleistete Stunden sind finanziell abzugelten. Diese finanzielle Abgeltung wird durch den Vorstand beschlossen und muss spätestens alle fünf Jahre durch den Vorstand überprüft und angepasst werden.
Die Mitglieder sind auf der Hauptversammlung oder schriftlich darüber zu informieren.
Als schriftliche Information gilt auch die Veröffentlichung im Schaukasten Print-, technischer- oder digitaler Medien wie zum Beispiel: E-Mail, Internetseite der
Stadt Kalbe (Milde), Vereinswebsite.
Wiedersprüche können bis einen Monat nach Bekanntgabe beim Ältestenrat eingelegt werden. Der Ältestenrat beschließt in solchen Fällen endgültig.


§ 8
Vorstand
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf der Hauptversammlung für 5 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle Gesetzlicher Vorschriften, Pandemischer Maßnahmen oder Gesundheitlicher Vorbeugung der Mitglieder, kann der Vorstand länger wie 5 Jahre (jedoch nicht länger wie 8 Jahre) im Amt bleiben und muss vom 1. Vorsitzenden beim Ältestenrat beantragt werden.
Der Ältestenrat entscheidet endgültig.
 

Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender (Direktwahl)
2. Stellv. Vorsitzender (Direktwahl)
3. Schriftführer
4. Kassenwart (Direktwahl)
5. Gewässer- und Gerätewarte
6. Jugendarbeit/ Freundschaftsarbeit
Abs. 1) In den Vorstand können keine Mitglieder gewählt werden, die in einem anderen Angelverein einen Vorstandsposten bekleiden.
Der Vorstand kann Mitglieder außerordentlich Berufen. Diese berufenen Mitglieder haben im Vorstand ein Mitspracherecht jedoch kein Stimmrecht.
Die Direktgewählten Vorstandsmitglieder können nicht Zeitgleich als Revisor tätig sein, anderen Mitgliedern des Vorstandes ist dies erlaubt.
Der Vorstand kann bei Grundstückskäufen, welche das Vereinsdomizil und/oder den erhalt des Fischereirechts betreffen, mehrheitlich entscheiden. Der Beschlusstext muss mindestens zwei Wochen schriftlich oder auf der Wahl- bzw. Hauptversammlung bekannt gegeben werden. Als schriftliche Information gilt auch die Veröffentlichung im Schaukasten sowie Print-, technischer- oder digitaler Medien wie zum Beispiel: E-Mail, Internetseite der Stadt Kalbe (Milde), Vereinswebsite.
 

Abs. 2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des stellvertretenden Vorsitzenden wird, jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden beschränkt
 

Abs. 3) Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung
der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.


Bei allen Entscheidungen des Vorstandes steht dem Ersten Vorsitzenden ein Vetorecht (Vetorecht= 51% des Stimmrechtes aller stimmberechtigten Mitglieder)
zu.
 

Der Erste Vorsitzende ist pro Legislaturperiode berechtigt bis zu 10x vom Vetorecht Gebrauch zu machen. Wird von diesem Vetorecht Gebrauch gemacht, kann der
Vorstand den Ältestenrat als Schlichtungsausschuss anrufen. Seine Entscheidung ist dann für beide Seiten bindend.
 

Abs. 4) Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.
Abs. 5) Eine Wiederwahl ist zulässig.
 

§ 9
Ältestenrat
Abs. 1) Der Ältestenrat des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei Beisitzern (sowie zwei Reservemitglieder).
Sie sind auf der Wahlversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 5 Jahre zu wählen, es sei denn die Wahl kann durch Gesetzliche Vorgaben, Pandemischer und/oder Gesundheitlicher Vorbeugung nicht stattfinden. In diesen Fällen kann der Ältestenrat durch Mehrheitsbeschluss, des selbigen, die Dienstzeit bis zu 8 Jahren
verlängern. Der Vorstand ist hierzu schriftlich zu Informieren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
 

Abs. 2) Der Ältestenrat hat die Aufgabe in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle
Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem
der Mitglieder des Vereins dazu aufgerufen wird.
 

§ 10
Vertretung im Rechtsverkehr
Abs. 1) Die Vertretung im Rechtsverkehr obliegt dem Ersten Vorsitzenden des Vereins. Im Verhinderungsfalle übernimmt der stellvertretende Vorsitzende des Vereins diese Vertretung.
 

§ 11
Finanzwesen und Revision
Abs. 1) a) Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen
verpflichtet ist. Der Jahresabschluss und der Finanzplan sind von ihm rechtzeitig zu erstellen.
b) Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch dieses beauftragte Vorstandsmitglied sowie den Revisoren, jederzeit Einsicht in die
geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.


Abs. 2) a) Die Revisionskommission ist ein unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Die Revisionskommission ist berechtigt, durch ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter
an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
b) Sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die auf der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 5 Jahre gewählt werden. Eine Verlängerung der
Dienstzeit durch Gesetzliche Vorgaben, Pandemischer und/oder gesundheitlicher Vorbeugung können vom Vorstand auf maximal 8 Jahren beschlossen werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
c) Die Revisoren sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung auf der Hauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwartes - auch insoweit die Entlastung des Vorstandes - zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
 

§ 12
Versammlungen
Abs. 1) Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom Ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet.
Abs. 2) Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ältestenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
Abs. 3) Jede ordnungsgemäße einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen.


§ 13
Haupt-/ Wahlversammlung
Abs. 1) Die 5-jährige Wahlversammlung findet bis Ende des III. Quartals des Geschäftsjahres statt. Es sei denn Versammlungen sind aus Gesetzlichen, Pandemischen oder Gesundheitsvorbeugenden Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern, verboten oder können nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand einberufen werden.
 

Hierzu gilt §8 erster Absatz.
Zur Wahl- bzw. Hauptversammlung ist durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Als schriftliche
Einladung gilt auch die Veröffentlichung im Schaukasten sowie Print-, technischer- oder digitaler Medien wie zum Beispiel: E-Mail, Internetseite der Stadt Kalbe (Milde), Vereinswebsite. Sie hat unter anderem die Aufgabe -
a) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Revisionskommission entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
b) den gesamten Vorstand zu wählen.
c) mindestens zwei Revisoren für die Wahlperiode zu wählen.
d) drei Mitglieder, plus zwei Reservemitglieder, für den Ältestenrat zu wählen.
e) über Kauf und Pacht von Fischgewässern zu entscheiden.
f) die zu leistenden Arbeitsstunden sowie die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder zu beschließen
g) den Haushaltsplan für die laufende Wahlperiode festzusetzen.
 

Abs. 2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens eindrittel der Mitglieder sie schriftlich unter
Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. 1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders
wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen
vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 16 zu treffen.
 

§ 14
Niederschriften
Abs. 1) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muß.
Abs. 2) Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu Verwahren.


§ 15
Satzungsänderung und Auflösung
Abs. 1) Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann nicht
aufgelöst werden, wenn noch 15 Mitglieder den Verein erhalten wollen.
Abs. 2) Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als dreiviertel der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Abs. 3) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem Amtsgericht schriftlich zu übergeben.


§ 16
Vermögen des Vereins
Abs. 1) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Abs. 2) Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Abs. 3) Im Falle der Auflösung des Vereins und nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten geht das restliche Vermögen an den Haushalt der Stadt
Kalbe/Milde, wobei diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden sind.
Abs. 4) Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluß der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.
 

§ 17
Ermächtigung
Abs. 1) Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Im Verhinderungsfall geht diese Ermächtigung an seinen Stellvertreter über.


§ 18
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes, der außerordentlichen Förderung des Vereinslebens oder der besonderen Förderung des Naturschutzes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss auf der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. Gleiches trifft zu für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden. Der Ehrenvorsitzende ist ein Vorstandsmitglied mit Mitspracherecht jedoch kein Stimmrecht.

Beschlussfassung
Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Kalbe (Milde), den 16. März 2024
Eintragung ins Vereinsregister Nr. 88 am 01. Oktober 1990 beim Amtsgericht Gardelegen